Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einleitung Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nencki AG – Anlagentechnik
Stand 02.2017

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der NENCKI AG (hiernach „Lieferant“) sind gültig für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Kunden, soweit sie nicht einvernehmlich und schriftlich abgeändert oder ergänzt werden. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

1.2. Die Offerten des Lieferanten erfolgen grundsätzlich freibleibend. Bestellungen haben klare Spezifikationen betreffend aller Ausführungsdetails zu enthalten. Der Kunde ist für die Klarheit und den Wortlaut seiner Bestellungen verantwortlich. Der Vertrag gilt mit der Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), als abgeschlossen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich vereinbart werden. Ausstattungen, Dimensionen und Gewicht der bestellten Produkte können im Verlaufe der Herstellung geringe Abweichungen erfahren. Derartige Abweichungen gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Produkte beeinträchtigen.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Die Verwendung von Plänen und technischen Unterlagen des Lieferanten zur Einholung von Konkurrenzofferten ist untersagt.

4. Preise

Alle Preise verstehen sich ohne gegenteilige Abmachung in Schweizer Franken für das Inland und in Euro für das Ausland, netto ab Werk ohne Verpackung, Mehrwertsteuer und irgendwelche Abzüge. Sämtliche Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen gehen zu Lasten des Kunden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu leisten. Sofern keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungsstellung im Zeitpunkt der Lieferung und die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

Bei Bestellungen mit einem Bestellwert von über Fr. 30'000.– sind die Zahlungen wie folgt fällig:

  • 30 % Anzahlung bei Bestellungsauslösung bzw. bei Auftragsbestätigung
  • 30 % bei Lieferbereitschaft oder Vorabnahme im Werk
  • 30 % bei Montage-Ende oder Meldung der Funktionsbereitschaft
  • 10 % nach Abnahme durch den Kunden oder bei Inbetriebsetzung

Lieferungen ins Ausland erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorauskasse oder gegen von einer Schweizer Bank bestätigtem Letter of Credit (Dokumenten-Akkreditiv bzw. Bankgarantie). Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn der Lieferant dies schriftlich zulässt.

5.2. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch, d. h. ohne weitere Mahnung, Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein Verzugszins belastet. Schadenersatz infolge weiteren Schadens und Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Transport erfolgt in allen Fällen, auch bei Franko-Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

6. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7. Lieferfrist

7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  1. wenn dem Lieferanten die Angabe, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
  2. wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;
  3. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zur Forderung nach Schadenersatz, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen.

7.4. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden über.

8.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1. Der Lieferant kann die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen (Werksabnahme). Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

9.2. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

9.4. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

9.5. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

9.6. Mit der Bestellung wird der Lieferumfang definiert. Eine allgemeine Vollständigkeitsklausel wird vom Lieferanten nicht akzeptiert, es sei denn, sie verweist ausdrücklich auf die detaillierte Auftragsbestätigung des Lieferanten.

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

10.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis zurückzuerstatten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

10.3. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht gemäss Ziff. 10.1. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Kunde dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beiträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

10.4. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z. B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mechanischer Verschleiss, chemischer und/oder biologischer und/oder elektrolytischer Einflüsse durch das Medium auf die Lieferung, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Um Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend machen zu können, ist es zwingend, dass die Montage/Inbetriebnahme durch den Lieferanten erfolgt oder mindestens eine Vorortabnahme vor der Inbetriebsetzung beim Kunden. Wird weder eine Montage noch Inbetriebnahme durch den Kunden beim Lieferanten bestellt, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Lieferumfang.

10.5. Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.

11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

12. Montage

Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM) Anwendung.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten oder der Sitz des Kunden, falls dies schriftlich so vereinbart wird.

13.2. Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Verkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.

NENCKI AG, Langenthal